§ 19a T-LP

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 oder 2, so sind die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, von allen Personen, die in Gebäuden oder Räumen, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, angetroffen werden, einen Nachweis ihrer Identität und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die Verwaltungsübertretungen nach § 19 Abs. 1 oder 2 darstellen könnten. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013BGBl. I Nr. 105/2019, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters gilt § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, mit der Maßgabe, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist. Die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Gebäude und Räume, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, zu betreten. Die Eigentümer oder Mieter solcher Gebäude oder Räume sind verpflichtet, das Betreten ihrer Gebäude oder Räume zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.

(2) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen drei Jahren nach dem Eintritt des Verfalls auszufolgen.

(3) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 2 und ist anzunehmen, dass der gesetzwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorangegangenes Verfahren die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Schließung des Bordells, an Ort und Stelle treffen. Die getroffene Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Vornahme nicht mehr besteht.

(4) Über eine nach Abs. 3 getroffene Maßnahme ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er nach § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 oder 2, so sind die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, von allen Personen, die in Gebäuden oder Räumen, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, angetroffen werden, einen Nachweis ihrer Identität und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die Verwaltungsübertretungen nach § 19 Abs. 1 oder 2 darstellen könnten. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013BGBl. I Nr. 105/2019, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters gilt § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, mit der Maßgabe, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist. Die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Gebäude und Räume, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, zu betreten. Die Eigentümer oder Mieter solcher Gebäude oder Räume sind verpflichtet, das Betreten ihrer Gebäude oder Räume zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.

(2) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen drei Jahren nach dem Eintritt des Verfalls auszufolgen.

(3) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 2 und ist anzunehmen, dass der gesetzwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorangegangenes Verfahren die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Schließung des Bordells, an Ort und Stelle treffen. Die getroffene Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Vornahme nicht mehr besteht.

(4) Über eine nach Abs. 3 getroffene Maßnahme ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er nach § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.

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