§ 300h Stmk. L-DBR Übergangsbestimmung zu § 204

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zum Department-leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1 überstellt.

(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 150/2016

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2017

(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zum Department-leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1 überstellt.

(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 150/2016

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