§ 300f Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1.

die kürzeste Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2.

er/sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

die monatlichen notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Bediensteten/die Bedienstete zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der/die Bedienstete nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der/die Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist abhängig von der zurückgelegten Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung und beträgt:

Kilometer

Eigenanteil in %

1

100

2

71,00

3

68,16

4

65,32

5

62,48

6

59,64

7

56,80

8

53,96

9

51,12

10

48,28

11

45,44

12

42,60

13

39,76

14

36,92

15

34,08

16

31,24

17

28,40

18

25,56

19

22,72

20

19,88

21

17,04

22

14,20

23

11,36

24

8,52

25

5,68

26

2,84

Ab einer Wegstrecke von 27 Kilometer gebührt der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe der jeweiligen Monatskarte nach dem Verkehrsverbund Zone 1 bis 10.

(3) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen gemäß Abs. 1 Z 3 zu ermitteln.

(4) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch von Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.

(5) Für Wegstrecken, auf denen der/die Bedienstete – aus welchen Gründen immer – zur freien Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

(6) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 C teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 C zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 C und mehr auf volle 10 C aufzurunden sind.

(7) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen eines Monates schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung und erhöht sich analog der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 32 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, sofern diese 0,42 Euro übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.2011 bis 30.06.2021

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1.

die kürzeste Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2.

er/sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

die monatlichen notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Bediensteten/die Bedienstete zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der/die Bedienstete nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der/die Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist abhängig von der zurückgelegten Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung und beträgt:

Kilometer

Eigenanteil in %

1

100

2

71,00

3

68,16

4

65,32

5

62,48

6

59,64

7

56,80

8

53,96

9

51,12

10

48,28

11

45,44

12

42,60

13

39,76

14

36,92

15

34,08

16

31,24

17

28,40

18

25,56

19

22,72

20

19,88

21

17,04

22

14,20

23

11,36

24

8,52

25

5,68

26

2,84

Ab einer Wegstrecke von 27 Kilometer gebührt der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe der jeweiligen Monatskarte nach dem Verkehrsverbund Zone 1 bis 10.

(3) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen gemäß Abs. 1 Z 3 zu ermitteln.

(4) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch von Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.

(5) Für Wegstrecken, auf denen der/die Bedienstete – aus welchen Gründen immer – zur freien Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

(6) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 C teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 C zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 C und mehr auf volle 10 C aufzurunden sind.

(7) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen eines Monates schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung und erhöht sich analog der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 32 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, sofern diese 0,42 Euro übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021

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