§ 300c Stmk. L-DBR Erhöhung der Sonderentgelte

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2013 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).

(4) Eine Erhöhung nach Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2012

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2013 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).

(4) Eine Erhöhung nach Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013

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