§ 300b Stmk. L-DBR Nebengebühr – Zonenvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist, und dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II € 52,0 und in der Zone III € 229,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Die Zonenvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2014

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist, und dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II € 52,0 und in der Zone III € 229,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Die Zonenvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten