§ 259 Stmk. L-DBR Nebengebühren

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 164 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.Paragraph 164, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
  3. (Absatz 2 a2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.
  4. (3)Absatz 3§ 166 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.Paragraph 166, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Absatz 2, angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.
  5. (4)Absatz 4§ 177e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 gegeben ist, hat.Paragraph 177 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 gegeben ist, hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 28.02.2013
  1. (1)Absatz eins§ 164 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.Paragraph 164, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
  3. (Absatz 2 a2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.
  4. (3)Absatz 3§ 166 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.Paragraph 166, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Absatz 2, angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.
  5. (4)Absatz 4§ 177e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 gegeben ist, hat.Paragraph 177 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 gegeben ist, hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

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