§ 255 Stmk. L-DBR Monatsbezug

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage,) zusammensetzt.

(2) § 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

bei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und

2.

das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.

(3) Eine dem Beamten/der Beamtin unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte strukturbedingte Dienstfreistellung gemäß § 252 bewirkt eine Kürzung im Ausmaß von 20 % dieser Bezüge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage,) zusammensetzt.

(2) § 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

bei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und

2.

das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.

(3) Eine dem Beamten/der Beamtin unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte strukturbedingte Dienstfreistellung gemäß § 252 bewirkt eine Kürzung im Ausmaß von 20 % dieser Bezüge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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