§ 241 Stmk. L-DBR Fortbildung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

Kindergärtner(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu fünf Arbeitstagen und überdies während des Betriebsjahres im Ausmaß bis zuvon mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2009

Kindergärtner(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu fünf Arbeitstagen und überdies während des Betriebsjahres im Ausmaß bis zuvon mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

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