§ 239 Stmk. L-DBR Ferien und Erholungsurlaub

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

(1) KindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/ Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind, mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.

(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben KindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/Kindergärtnerinnen Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) in den Kindergärten (Sonderkindergärten) und Horten (Sonderhorten)Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- bzw.und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergärten und Sonderhorte bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung der Betriebszeiten entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien. Darüber hinaus können bei dringendem Bedarf während der Ferien, desgleichen während der letzten Woche der Hauptferien, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten bis zu fünf Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Jahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauf folgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:

1.

Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.

2.

Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.

3.

Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.

(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 105/1999, 1999 können vonnach den Dienstgebernörtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. KindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2009

(1) KindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/ Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind, mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.

(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben KindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/Kindergärtnerinnen Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) in den Kindergärten (Sonderkindergärten) und Horten (Sonderhorten)Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- bzw.und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergärten und Sonderhorte bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung der Betriebszeiten entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien. Darüber hinaus können bei dringendem Bedarf während der Ferien, desgleichen während der letzten Woche der Hauptferien, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten bis zu fünf Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Jahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauf folgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:

1.

Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.

2.

Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.

3.

Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.

(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 105/1999, 1999 können vonnach den Dienstgebernörtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. KindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

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