§ 221 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer VI. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete der Anstalten und Betriebe der Krankenanstaltenges.m.b.H., für Vertragsbedienstete der Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheime, für Vertragsbedienstete in den Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate, Akademien und Schulen für den medizinisch-technischen Dienst.Der römisch VI. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete der Anstalten und Betriebe der Krankenanstaltenges.m.b.H., für Vertragsbedienstete der Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheime, für Vertragsbedienstete in den Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate, Akademien und Schulen für den medizinisch-technischen Dienst.
  2. (2)Absatz 2Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmung über die Voraussetzung in die Einreihung in die Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV.

Hiebei entsprechen

  • Strichaufzählung
§ 221 Stmk. L-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer VI. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete der Anstalten und Betriebe der Krankenanstaltenges.m.b.H., für Vertragsbedienstete der Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheime, für Vertragsbedienstete in den Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate, Akademien und Schulen für den medizinisch-technischen Dienst.Der römisch VI. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete der Anstalten und Betriebe der Krankenanstaltenges.m.b.H., für Vertragsbedienstete der Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheime, für Vertragsbedienstete in den Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate, Akademien und Schulen für den medizinisch-technischen Dienst.
  2. (2)Absatz 2Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmung über die Voraussetzung in die Einreihung in die Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV.

Hiebei entsprechen

  • Strichaufzählung
§ 221 Stmk. L-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.

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