§ 218 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Entlohnungsschemas S III
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S III gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in Höhe von € 42,90.Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S römisch III gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in Höhe von € 42,90.
  2. (2)Absatz 2Anstelle der Vergütung nach Abs. 1 gebührtAnstelle der Vergütung nach Absatz eins, gebührt
    1. 1.Ziffer einsVertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/13 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung eine Vergütung in Höhe von € 54,3;
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbediensteten der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eine Vergütung in Höhe von € 86,0.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Abs. 2 sind mit dem Betrag von € 42,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.Mit der Vergütung gemäß Absatz eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Absatz 2, sind mit dem Betrag von € 42,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006§ 218 , LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.08.2023
Entlohnungsschemas S III
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S III gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in Höhe von € 42,90.Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S römisch III gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in Höhe von € 42,90.
  2. (2)Absatz 2Anstelle der Vergütung nach Abs. 1 gebührtAnstelle der Vergütung nach Absatz eins, gebührt
    1. 1.Ziffer einsVertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/13 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung eine Vergütung in Höhe von € 54,3;
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbediensteten der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eine Vergütung in Höhe von € 86,0.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Abs. 2 sind mit dem Betrag von € 42,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.Mit der Vergütung gemäß Absatz eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Absatz 2, sind mit dem Betrag von € 42,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006§ 218 , LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

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