§ 217a Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat und der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 61 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2021

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat und der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 61 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021

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