§ 214 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:

Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

298.5422,1

2.

für die Pflegeleitungen, für den/die MTD-Koordinator/ MTD Koordinatorin, für die MTD Leitungen, für den Ober-radiologietechnologen/die Oberradiologietechnologin, für den Oberbiomedizinischen Analytiker/die Oberbiomedizinische Analytikerin am LKH Universitätsklinikum Graz

453,1

(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 Z. 1 erhöht sich für die Leitung

1.

von 6 bis zu 20 unterstellten Bediensteten um

€ 29,2

2.

von 21 bis zu 45 unterstellten Bediensteten um

€ 52,5

3.

ab 46 unterstellten Bediensteten um

€ 75,9

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 37/2022

Stand vor dem 29.04.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 29.04.2022

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:

Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

298.5422,1

2.

für die Pflegeleitungen, für den/die MTD-Koordinator/ MTD Koordinatorin, für die MTD Leitungen, für den Ober-radiologietechnologen/die Oberradiologietechnologin, für den Oberbiomedizinischen Analytiker/die Oberbiomedizinische Analytikerin am LKH Universitätsklinikum Graz

453,1

(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 Z. 1 erhöht sich für die Leitung

1.

von 6 bis zu 20 unterstellten Bediensteten um

€ 29,2

2.

von 21 bis zu 45 unterstellten Bediensteten um

€ 52,5

3.

ab 46 unterstellten Bediensteten um

€ 75,9

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 37/2022

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