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(1) Zum Zwecke der FortbildungZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht proin jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.
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(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten, höchstens € 72,7 gewährt werden.
(3) Dem Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Zum Zwecke der FortbildungZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht proin jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.
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(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten, höchstens € 72,7 gewährt werden.
(3) Dem Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014