§ 203 Stmk. L-DBR Sonderurlaub für Fortbildung der Ärzte/Ärztinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwecke der FortbildungZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht proin jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.

1.

zwölf Arbeitstagen für Departementleiter/Departementleiterinnen und

2.

zehn Arbeitstagen für Ärzte/Ärztinnen.

(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten, höchstens € 72,7 gewährt werden.

(3) Dem Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2014

(1) Zum Zwecke der FortbildungZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht proin jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.

1.

zwölf Arbeitstagen für Departementleiter/Departementleiterinnen und

2.

zehn Arbeitstagen für Ärzte/Ärztinnen.

(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten, höchstens € 72,7 gewährt werden.

(3) Dem Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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