§ 199 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die an Wochentagenüber die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr)verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung gemäß § 166 eine Nachtdienstzulagepauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.

(2) Die Nachtdienstzulagepauschalierte Vergütung ist abhängig von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe und beträgt pro Stunde:

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungs-stufe

Pauschalierter Stundenwert in Euro

sI/1

01

13,21

02

13,81

03

14,39

04

14,98

05

16,62

06

17,01

07

17,53

08

18,22

sI/2

01

13,21

02

13,81

03

14,39

04

14,98

05

16,62

06

17,01

07

17,53

08

18,22

09

20,81

10

21,47

11

22,13

12

22,79

13

23,46

sI/3

01

16,62

02

17,01

03

17,53

04

18,22

05

20,81

06

21,47

07

22,13

08

22,79

09

23,46

10

24,12

11

24,78

12

25,44

13

26,10

14

26,76

15

27,42

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungs-stufe

Pauschalierter Stundenwert in Euro

sI/3

16

28,08

17

28,92

18

29,64

19

30,41

20

31,21

21

32,05

22

32,92

23

33,82

SI/4

01

20,81

02

21,47

03

22,13

04

22,79

05

23,46

06

24,12

07

24,78

08

25,44

09

26,10

10

26,76

11

27,42

12

28,08

13

28,92

14

29,64

15

30,41

16

31,21

17

32,05

18

32,92

19

33,82

(3) Die pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % von Grundvergütungdes pauschalierten Stundenwertes gemäß Abs. 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag nach § 166 Abs. 3 und 4beträgt für Zeiten

1.

außerhalb der Nachtzeit 50 % und

2.

während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 %

des pauschalierten Stundenwertes.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.2014

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die an Wochentagenüber die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr)verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung gemäß § 166 eine Nachtdienstzulagepauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.

(2) Die Nachtdienstzulagepauschalierte Vergütung ist abhängig von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe und beträgt pro Stunde:

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungs-stufe

Pauschalierter Stundenwert in Euro

sI/1

01

13,21

02

13,81

03

14,39

04

14,98

05

16,62

06

17,01

07

17,53

08

18,22

sI/2

01

13,21

02

13,81

03

14,39

04

14,98

05

16,62

06

17,01

07

17,53

08

18,22

09

20,81

10

21,47

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22,13

12

22,79

13

23,46

sI/3

01

16,62

02

17,01

03

17,53

04

18,22

05

20,81

06

21,47

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22,13

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22,79

09

23,46

10

24,12

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24,78

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25,44

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26,10

14

26,76

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27,42

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungs-stufe

Pauschalierter Stundenwert in Euro

sI/3

16

28,08

17

28,92

18

29,64

19

30,41

20

31,21

21

32,05

22

32,92

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33,82

SI/4

01

20,81

02

21,47

03

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22,79

05

23,46

06

24,12

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24,78

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25,44

09

26,10

10

26,76

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27,42

12

28,08

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28,92

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29,64

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30,41

16

31,21

17

32,05

18

32,92

19

33,82

(3) Die pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % von Grundvergütungdes pauschalierten Stundenwertes gemäß Abs. 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag nach § 166 Abs. 3 und 4beträgt für Zeiten

1.

außerhalb der Nachtzeit 50 % und

2.

während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 %

des pauschalierten Stundenwertes.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014

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