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Dem OberarztFacharzt/Der OberärztinFachärztin, der/die mit der Funktion
1. | dienstplanführender Arzt/dienstplanführende Ärztin oder | |||||||||
2. | hygienebeauftragter Arzt/hygienebeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus oder | |||||||||
3. | blutdepotbeauftragter Arzt/blutdepotbeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus | |||||||||
betraut ist, gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage im Ausmaß von € |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
Dem OberarztFacharzt/Der OberärztinFachärztin, der/die mit der Funktion
1. | dienstplanführender Arzt/dienstplanführende Ärztin oder | |||||||||
2. | hygienebeauftragter Arzt/hygienebeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus oder | |||||||||
3. | blutdepotbeauftragter Arzt/blutdepotbeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus | |||||||||
betraut ist, gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage im Ausmaß von € |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014