§ 196 Stmk. L-DBR Funktionszulage für Fachärzte/Fachärztinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Dem OberarztFacharzt/Der OberärztinFachärztin, der/die mit der Funktion

1.

dienstplanführender Arzt/dienstplanführende Ärztin oder

2.

hygienebeauftragter Arzt/hygienebeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus oder

3.

blutdepotbeauftragter Arzt/blutdepotbeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus

betraut ist, gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage im Ausmaß von € 113,2115,5.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

Dem OberarztFacharzt/Der OberärztinFachärztin, der/die mit der Funktion

1.

dienstplanführender Arzt/dienstplanführende Ärztin oder

2.

hygienebeauftragter Arzt/hygienebeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus oder

3.

blutdepotbeauftragter Arzt/blutdepotbeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus

betraut ist, gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage im Ausmaß von € 113,2115,5.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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