§ 177a Stmk. L-DBR Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:

1.

einem Grundbetrag,

2.

einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,

3.

einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,

4.

einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und

5.

einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

a) eheliche Kind
b) legitimierte Kind
c) Wahlkind
d) uneheliche Kind
e) Stiefkind
des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.06.2007 bis 28.02.2013

Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:

1.

einem Grundbetrag,

2.

einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,

3.

einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,

4.

einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und

5.

einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

a) eheliche Kind
b) legitimierte Kind
c) Wahlkind
d) uneheliche Kind
e) Stiefkind
des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten