§ 176 Stmk. L-DBR Fahrtkostenzuschuss

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 32 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn

1.

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – an der kürzesten Wegstrecke gemessen – mehr als fünf Kilometer beträgt,

2.

er/sie diese Wegstrecke an seinen/ihren Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

tatsächlich Fahrtauslagen entstehen.

Dabei ist der Eigenanteil nach Z 1 zu berücksichtigen. Ab einer Entfernung von mehr als 60 Kilometer je Fahrstrecke gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.

(3) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 L-RGG hat.

(4) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.2014

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 32 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn

1.

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – an der kürzesten Wegstrecke gemessen – mehr als fünf Kilometer beträgt,

2.

er/sie diese Wegstrecke an seinen/ihren Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

tatsächlich Fahrtauslagen entstehen.

Dabei ist der Eigenanteil nach Z 1 zu berücksichtigen. Ab einer Entfernung von mehr als 60 Kilometer je Fahrstrecke gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.

(3) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 L-RGG hat.

(4) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014

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