§ 167 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 5 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.06.2021

(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 5 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

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