§ 164 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstundenvergütung,

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan,

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung,

4.

die Journaldienstvergütung,

5.

die Bereitschaftsvergütung,

6.

die Belohnung,

7.

die Erschwernisvergütung,

8.

die Gefahrenvergütung,

9.

die Aufwandsvergütung,

10.

die Fehlgeldentschädigung,

11.

der Fahrtkostenzuschuss.

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7 bis 10 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Soweit eine pauschalierepauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.301,7.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

1.

bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes,

2.

bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 und

3.

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 29 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Kalendertag bis zum Wiederantritt des Dienstes.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Bediensteter/eine Bedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2.

im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm/ihr diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat mit dem Ausmaß, das sich aus § 161 Abs. 2 ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.06.2021

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstundenvergütung,

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan,

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung,

4.

die Journaldienstvergütung,

5.

die Bereitschaftsvergütung,

6.

die Belohnung,

7.

die Erschwernisvergütung,

8.

die Gefahrenvergütung,

9.

die Aufwandsvergütung,

10.

die Fehlgeldentschädigung,

11.

der Fahrtkostenzuschuss.

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7 bis 10 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Soweit eine pauschalierepauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.301,7.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

1.

bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes,

2.

bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 und

3.

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 29 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Kalendertag bis zum Wiederantritt des Dienstes.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Bediensteter/eine Bedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2.

im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm/ihr diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat mit dem Ausmaß, das sich aus § 161 Abs. 2 ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

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