§ 70a Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jener Stelle, auf dem er/sie vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2.

wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder

3.

wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder

4.

wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle

a)

seiner/ihrer Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht

b)

einer anderen Dienststelle

betraut zu werden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 21.12.2013 bis 30.06.2019

(1) Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jener Stelle, auf dem er/sie vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2.

wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder

3.

wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder

4.

wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle

a)

seiner/ihrer Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht

b)

einer anderen Dienststelle

betraut zu werden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 49/2019

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