§ 33 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(Anm.: richtig: § 33.) Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.

  1. (1)Absatz einsDer Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Absatz 3,, den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind.Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, für diesen Zweck eingetragen sind.
  3. (3)Absatz 3Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Absatz 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018
(Anm.: richtig: § 33.) Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.

  1. (1)Absatz einsDer Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Absatz 3,, den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind.Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, für diesen Zweck eingetragen sind.
  3. (3)Absatz 3Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Absatz 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten