§ 12 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
Das gemäß § 122 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 6 zu entsprechen§ 12 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 3 bzw. 4 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 11.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
Das gemäß § 122 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 6 zu entsprechen§ 12 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 3 bzw. 4 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 11.

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