§ 8 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz eins, zu führen.
§ 8 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsDer Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz eins, zu führen.
§ 8 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

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