§ 140 SchFG Evaluierung und Qualitätssicherung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

Schiffsführerschulen (1) Unabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evaluieren.

(2) Zur Gewährleistung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist eine Strategie für die Qualitätssicherung festzusetzen. Hiefür ist ein System der internen Kontrolle und Dokumentation für die Qualitätssicherungsprüfung vorzusehen.

(3) Durch Verordnung können nähere Bestimmung zum Evaluierungs- und Qualitätssicherungsverfahren festgelegt werden.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 07.08.2013 bis 16.01.2022

Schiffsführerschulen (1) Unabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evaluieren.

(2) Zur Gewährleistung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist eine Strategie für die Qualitätssicherung festzusetzen. Hiefür ist ein System der internen Kontrolle und Dokumentation für die Qualitätssicherungsprüfung vorzusehen.

(3) Durch Verordnung können nähere Bestimmung zum Evaluierungs- und Qualitätssicherungsverfahren festgelegt werden.

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