§ 46 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

VI. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 46Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht oder gerichtlich strafbar ist, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7303.000 € geahndet. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholter Übertretung dieses Gesetzes kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

VI. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 46Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht oder gerichtlich strafbar ist, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7303.000 € geahndet. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholter Übertretung dieses Gesetzes kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden.

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