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IV. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Bestattungsanlagen der Gemeinden
Grundsätzliche Bestimmungen
(1) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen (§ 24 Abs. 1) sind öffentlich. Die Errichtung, Schließung und Auflassung von Friedhöfen, Urnenhainen und Urnenhallen sowie die Errichtung und Schließung von Feuerbestattungsanlagen der Gemeinden bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg), es sei denn, daß es sich um eine Schließung oder Auflassung eines Friedhofes gemäß § 26 handelt. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile der Bestattungsanlage beschränken. Die Eigenschaft einer Bestattungsanlage als Gemeindefriedhof, Gemeindeurnenhain oder Gemeindeurnenhalle ist unabhängig davon, ob die Gemeinde Eigentümerin des hiefür in Anspruch genommenen Grundstückes ist oder dieses auf Grund eines anderen Rechtsgrundes benützt.
(2) Die Schließung oder Auflassung eines Friedhofes, eines Urnenhaines oderund einer Urnenhalle bewirkt, daßhat die Bestattungsanlage zwar belassen bleibt, weitere Bestattungen und Beisetzungen sowie Verleihungen von Benutzungsrechten aberWirkungen des § 26 Abs. 2; ab der Schließung dürfen Benutzungsrechte nicht mehr möglich sind. Durch die Auflassung wird auch die Bestattungsanlage beseitigt. Schließungen und Auflassungen können sich auch auf Teile einer Bestattungsanlage beschränkenverliehen werden.
(3) Im folgenden werden unter der Bezeichnung Friedhof oder Friedhofsanlage auch Urnenhaine und Urnenhallen verstanden.
IV. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Bestattungsanlagen der Gemeinden
Grundsätzliche Bestimmungen
(1) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen (§ 24 Abs. 1) sind öffentlich. Die Errichtung, Schließung und Auflassung von Friedhöfen, Urnenhainen und Urnenhallen sowie die Errichtung und Schließung von Feuerbestattungsanlagen der Gemeinden bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg), es sei denn, daß es sich um eine Schließung oder Auflassung eines Friedhofes gemäß § 26 handelt. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile der Bestattungsanlage beschränken. Die Eigenschaft einer Bestattungsanlage als Gemeindefriedhof, Gemeindeurnenhain oder Gemeindeurnenhalle ist unabhängig davon, ob die Gemeinde Eigentümerin des hiefür in Anspruch genommenen Grundstückes ist oder dieses auf Grund eines anderen Rechtsgrundes benützt.
(2) Die Schließung oder Auflassung eines Friedhofes, eines Urnenhaines oderund einer Urnenhalle bewirkt, daßhat die Bestattungsanlage zwar belassen bleibt, weitere Bestattungen und Beisetzungen sowie Verleihungen von Benutzungsrechten aberWirkungen des § 26 Abs. 2; ab der Schließung dürfen Benutzungsrechte nicht mehr möglich sind. Durch die Auflassung wird auch die Bestattungsanlage beseitigt. Schließungen und Auflassungen können sich auch auf Teile einer Bestattungsanlage beschränkenverliehen werden.
(3) Im folgenden werden unter der Bezeichnung Friedhof oder Friedhofsanlage auch Urnenhaine und Urnenhallen verstanden.