§ 27 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

Enteignung für Friedhofszwecke

§ 27

Die Landesregierung kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Hiebei finden die VorschriftenBestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a)

Die Durchfühung des Enteignungsverfahrens obliegt der Landesregierung;

b)

Der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

c)

JederJede der beiden TeileSeiten kann, wenn ersie sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Enteigung bei jenem Bezirksgerichtbeim Landesgericht Salzburg begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Entscheidung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d)

Der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteigungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist.

e)

Solange und insoweit die Enteigung nicht vollzogen und die Entschädigung nicht ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist, ist die im § 24 Abs. 1 genannte, jeweils in Betracht kommende Rechtsperson bis zum Ablauf von drei Jahren nach Zustellung des Enteignungsbescheides oder, wenn für die Auszahlung der Entschädigung ein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde, bis zum Ablauf von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an, der Enteignete aber nach diesem Zeitpunkt berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren.

f)

Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteigungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.10.1986 bis 31.08.2009

Enteignung für Friedhofszwecke

§ 27

Die Landesregierung kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Hiebei finden die VorschriftenBestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a)

Die Durchfühung des Enteignungsverfahrens obliegt der Landesregierung;

b)

Der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

c)

JederJede der beiden TeileSeiten kann, wenn ersie sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Enteigung bei jenem Bezirksgerichtbeim Landesgericht Salzburg begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Entscheidung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d)

Der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteigungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist.

e)

Solange und insoweit die Enteigung nicht vollzogen und die Entschädigung nicht ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist, ist die im § 24 Abs. 1 genannte, jeweils in Betracht kommende Rechtsperson bis zum Ablauf von drei Jahren nach Zustellung des Enteignungsbescheides oder, wenn für die Auszahlung der Entschädigung ein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde, bis zum Ablauf von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an, der Enteignete aber nach diesem Zeitpunkt berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren.

f)

Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteigungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.

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