§ 24 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.12.9999

Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen

§ 24

(1) Bestattungsanlagen, d. s. Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhaine und Urnenhallen, können von den Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft sowie von statutengemäß hiezu berufenen Vereinenallen Personen, die sich zu situationsangepasst pietätvollem Verhalten verpflichten, errichtet und erhalten werden. Soweit die Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen auf diese Weise nicht gesichert ist, hat die Gemeinde dafür zu sorgen.

(2) Mit der Errichtung einer Bestattungsanlage ist die Verpflichtung verbunden, die Anlage zu erhalten und für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel und des erforderlichen Personals (Verwaltung, Bestattungspersonal) Vorsorge zu treffen.

(3) Die näheren sanitätspolizeilichen Bestimmungen über die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen (Grundbeschaffenheit, Grabtiefe usw. bei Friedhöfen und Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen, notwendige Einrichtung usw. bei Feuerbestattungsanlagen) und das bei Bestattungen zu beobachtende Verhalten (Beschaffenheit der Särge und Urnen und von mit zur Bestattung kommenden Gegenständen wie z.B. Sargeinlagen, Bestattungshüllen, Kleidung, Führung von Einäscherungsverzeichnissen usw.) werden nach Anhörung des Landessanitätsrates durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Dabei sind die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Stand vor dem 27.12.2009

In Kraft vom 01.01.1994 bis 27.12.2009

Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen

§ 24

(1) Bestattungsanlagen, d. s. Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhaine und Urnenhallen, können von den Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft sowie von statutengemäß hiezu berufenen Vereinenallen Personen, die sich zu situationsangepasst pietätvollem Verhalten verpflichten, errichtet und erhalten werden. Soweit die Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen auf diese Weise nicht gesichert ist, hat die Gemeinde dafür zu sorgen.

(2) Mit der Errichtung einer Bestattungsanlage ist die Verpflichtung verbunden, die Anlage zu erhalten und für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel und des erforderlichen Personals (Verwaltung, Bestattungspersonal) Vorsorge zu treffen.

(3) Die näheren sanitätspolizeilichen Bestimmungen über die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen (Grundbeschaffenheit, Grabtiefe usw. bei Friedhöfen und Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen, notwendige Einrichtung usw. bei Feuerbestattungsanlagen) und das bei Bestattungen zu beobachtende Verhalten (Beschaffenheit der Särge und Urnen und von mit zur Bestattung kommenden Gegenständen wie z.B. Sargeinlagen, Bestattungshüllen, Kleidung, Führung von Einäscherungsverzeichnissen usw.) werden nach Anhörung des Landessanitätsrates durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Dabei sind die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

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