§ 22 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Überführung von Leichen

§ 22

(1) Für dieBei der Überführung einer Leiche außerhalb des Landes Salzburg ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die Bewilligungdurch Verordnung der nach dem Sterbeort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Das gleiche gilt, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschaubefund sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen,Landesregierung insbesondere in bezugBezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Bewilligungsbescheid (Leichenpaß) ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen festgelegt werden.

(3) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.

(42) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Bedingungen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Bestimmungen.

(5) Das für die Überführung der Leiche in Anspruch genommeneLeichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des FriedhofesFriedhofs bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk überführt, hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.

(6) Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe u. dgl., die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpaß im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche nach deren Einlangen dortselbst zu übersenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.04.1989 bis 31.12.2003

Überführung von Leichen

§ 22

(1) Für dieBei der Überführung einer Leiche außerhalb des Landes Salzburg ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die Bewilligungdurch Verordnung der nach dem Sterbeort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Das gleiche gilt, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschaubefund sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen,Landesregierung insbesondere in bezugBezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Bewilligungsbescheid (Leichenpaß) ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen festgelegt werden.

(3) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.

(42) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Bedingungen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Bestimmungen.

(5) Das für die Überführung der Leiche in Anspruch genommeneLeichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des FriedhofesFriedhofs bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk überführt, hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.

(6) Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe u. dgl., die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpaß im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche nach deren Einlangen dortselbst zu übersenden.

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