§ 38 RLV 2013 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der §§ 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung – RLV), BGBl. Nr. 150/1990, anzuwenden, die nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2012 gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz RHG mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft tritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der §§ 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung – RLV), BGBl. Nr. 150/1990, anzuwenden, die nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2012 gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz RHG mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft tritt.

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