§ 9a Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es untersagtverboten, im Hinblick auf ihre bzw.oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

a)

zu fordern,

b)

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.

(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen vonEine orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilenlandesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert ist zulässiggilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, wenn keine Beeinträchtigungsoweit die bzw. der UnbefangenheitVertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. des Bediensteten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehendem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(34) Die bzw. der BediensteteVertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Vorgesetzen umgehendDienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu informierensetzen. Untersagt der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so istDieser hat das Ehrengeschenk zurückzugebenals Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es untersagtverboten, im Hinblick auf ihre bzw.oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

a)

zu fordern,

b)

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.

(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen vonEine orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilenlandesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert ist zulässiggilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, wenn keine Beeinträchtigungsoweit die bzw. der UnbefangenheitVertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. des Bediensteten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehendem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(34) Die bzw. der BediensteteVertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Vorgesetzen umgehendDienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu informierensetzen. Untersagt der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so istDieser hat das Ehrengeschenk zurückzugebenals Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

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