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Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird ermächtigt, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.
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Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird ermächtigt, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.
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