§ 17 ÖSG 2012 Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.

(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die

1.

nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;

2.

auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden;

3.

keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen;

3a.

zu mehr als 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzen;

4.

über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die weiteren fünf Betriebsjahre verfügen;

5.

auf Basis von fester Biomasse betrieben werden und keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;

6.

auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen.

(2a) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.

(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen. Anträge auf Vertragsabschluss für Biogasanlagen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einzubringen und die Mittel unter Berücksichtigung der Abs. 5 bis 7 binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu vergeben. Die aufzuwendenden Mittel sind den jeweiligen Jahren anzurechnen. § 14 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 sowie § 15 Abs. 1 bis 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Biogasanlagen der Antrag auf Vertragsabschluss nach dieser Bestimmung frühestens 60 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 eingebracht werden kann. Die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge für Biogasanlagen sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen; eine einmalige Verlängerung der Laufzeit um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 , mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW, auf Antrag, der frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages eingebracht werden kann, möglich. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Bestimmung der Preise die in § 19 und § 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(5) Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.

(6) Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber

1.

den Brennstoffnutzungsgrad des Kalenderjahres 2016, wobei unterjährig in Betrieb genommene Wärmenutzungen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen sind, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jenen vor dem Auslaufen des Einspeisetarifvertrages, und

2.

die Volllaststunden der Kalenderjahre 2010 bis 2016, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jene der Kalenderjahre 2010 bis 2014 bzw. 2015, bekannt zu geben.

Der Brennstoffnutzungsgrad ist durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen.

(7) Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Abs. 6 eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung einfließen, vorzunehmen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.10.2019

(1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.

(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die

1.

nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;

2.

auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden;

3.

keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen;

3a.

zu mehr als 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzen;

4.

über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die weiteren fünf Betriebsjahre verfügen;

5.

auf Basis von fester Biomasse betrieben werden und keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;

6.

auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen.

(2a) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.

(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen. Anträge auf Vertragsabschluss für Biogasanlagen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einzubringen und die Mittel unter Berücksichtigung der Abs. 5 bis 7 binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu vergeben. Die aufzuwendenden Mittel sind den jeweiligen Jahren anzurechnen. § 14 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 sowie § 15 Abs. 1 bis 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Biogasanlagen der Antrag auf Vertragsabschluss nach dieser Bestimmung frühestens 60 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 eingebracht werden kann. Die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge für Biogasanlagen sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen; eine einmalige Verlängerung der Laufzeit um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 , mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW, auf Antrag, der frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages eingebracht werden kann, möglich. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Bestimmung der Preise die in § 19 und § 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(5) Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.

(6) Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber

1.

den Brennstoffnutzungsgrad des Kalenderjahres 2016, wobei unterjährig in Betrieb genommene Wärmenutzungen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen sind, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jenen vor dem Auslaufen des Einspeisetarifvertrages, und

2.

die Volllaststunden der Kalenderjahre 2010 bis 2016, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jene der Kalenderjahre 2010 bis 2014 bzw. 2015, bekannt zu geben.

Der Brennstoffnutzungsgrad ist durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen.

(7) Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Abs. 6 eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung einfließen, vorzunehmen.

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