§ 19 LVG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Schülerberatung (Abs. 2),Schülerberatung (Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
    4. 4.Ziffer 4Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,),
    5. 5.Ziffer 5Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
    6. 6.Ziffer 6Praxisschulunterricht (Abs. 6).Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
  2. (2)Absatz 2Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
  4. (4)Absatz 4Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
  5. (5)Absatz 5Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  6. (6)Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.
  7. (7)Absatz 7Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  8. (8)Absatz 8Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einseiner Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 116,2126,8 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 154,6168,7 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 193,1210,8 €.
  9. (9)Absatz 9Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 193,1210,8 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 193,1210,8 €.
  10. (10)Absatz 10Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 386,2421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 579,4632,4 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 386,2421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 579,4632,4 €.
  11. (10a)Absatz 10 aEiner Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz 4 c, oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet Paragraph 168, GehG Anwendung.
  12. (11)Absatz 11Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und gemäß Absatz 10, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Schülerberatung (Abs. 2),Schülerberatung (Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
    4. 4.Ziffer 4Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,),
    5. 5.Ziffer 5Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
    6. 6.Ziffer 6Praxisschulunterricht (Abs. 6).Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
  2. (2)Absatz 2Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
  4. (4)Absatz 4Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
  5. (5)Absatz 5Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  6. (6)Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.
  7. (7)Absatz 7Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  8. (8)Absatz 8Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einseiner Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 116,2126,8 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 154,6168,7 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 193,1210,8 €.
  9. (9)Absatz 9Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 193,1210,8 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 193,1210,8 €.
  10. (10)Absatz 10Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 386,2421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 579,4632,4 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 386,2421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 579,4632,4 €.
  11. (10a)Absatz 10 aEiner Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz 4 c, oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet Paragraph 168, GehG Anwendung.
  12. (11)Absatz 11Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und gemäß Absatz 10, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

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