§ 12a HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs§ 12a HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen:

1.

die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und

2.

täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 7 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(3) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund weiters gemäß Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(4) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, nach Maßgabe der Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.

(5) Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Z 2.1 gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(6) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.

(7) Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.

(8) Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.

(9) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 30.06.2019
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs§ 12a HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen:

1.

die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und

2.

täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 7 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(3) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund weiters gemäß Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(4) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, nach Maßgabe der Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.

(5) Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Z 2.1 gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(6) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.

(7) Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.

(8) Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.

(9) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.

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