§ 27d FreiwG (weggefallen)

Freiwilligengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.

2.

Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des § 8 gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannten Träger.

3.

Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach § 8 Abs. 4 Z 6 entfällt.

4.

Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des § 3 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986.

5.

§ 11 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

6.

Empfänger der Daten ist ergänzend zu § 19 Abs. 3 jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

7.

Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Z 2 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.

(2) Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (§ 27c§ 27d FreiwG) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten seit 21.07.2023 weggefallen. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 21.07.2023
(1) Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.

2.

Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des § 8 gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannten Träger.

3.

Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach § 8 Abs. 4 Z 6 entfällt.

4.

Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des § 3 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986.

5.

§ 11 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

6.

Empfänger der Daten ist ergänzend zu § 19 Abs. 3 jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

7.

Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Z 2 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.

(2) Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (§ 27c§ 27d FreiwG) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten seit 21.07.2023 weggefallen. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten