§ 49a EZG 2011 Rechtsmittel

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.

(2) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) DemDer Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2020

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.

(2) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) DemDer Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.

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