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(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.
(2) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) DemDer Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.
(2) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) DemDer Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.