§ 46 EZG 2011 Emissionsgrenzwerte

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 § 4 dieses Bundesgesetzes genanntegenehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieserAnhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

(1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 § 4 dieses Bundesgesetzes genanntegenehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieserAnhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

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