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(Ab dem 1) Die. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind jeweils für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode gültigvon zehn Jahren, für diebeginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben werden.
(2) Vier Monate nach Beginn jederwurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß §§ 32 oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 34 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.
(Ab dem 1) Die. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind jeweils für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode gültigvon zehn Jahren, für diebeginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben werden.
(2) Vier Monate nach Beginn jederwurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß §§ 32 oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 34 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.