§ 31 EZG 2011 Sonderreserve für bestimmte Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Ein LuftfahrzeugbetreiberEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann beimbei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn

1.

der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder

2.

die Tonnenkilometer des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einemeiner anderen LuftfahrzeugbetreiberPerson, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.

(3) Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie einlangen. Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreibereine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.

(4) Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.

überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,

2.

den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, und

3.

im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:

a)

die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,

b)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und

c)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.

(5) Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.

(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiberjede Person, dessendie Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:

a) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;

im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;

a)

b) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;

im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;

b)

2.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiberjede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an einen Luftfahrzeugbetreibereine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.

(7) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat den LuftfahrzeugbetreibernPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Abs. 6 für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in § 30 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu versteigernlöschen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

(1) Ein LuftfahrzeugbetreiberEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann beimbei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn

1.

der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder

2.

die Tonnenkilometer des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einemeiner anderen LuftfahrzeugbetreiberPerson, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.

(3) Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie einlangen. Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreibereine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.

(4) Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.

überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,

2.

den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, und

3.

im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:

a)

die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,

b)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und

c)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.

(5) Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.

(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiberjede Person, dessendie Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:

a) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;

im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;

a)

b) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;

im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;

b)

2.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiberjede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an einen Luftfahrzeugbetreibereine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.

(7) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat den LuftfahrzeugbetreibernPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Abs. 6 für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in § 30 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu versteigernlöschen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten