§ 15 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 17 § 15 EZG 2011einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht seit 22.12.2020 weggefallen. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 17 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(2) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.

(3) Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern oder Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.

(5) Alle Anlagen, die bis spätestens 31. März 2006 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgt, sind im Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die bis spätestens 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1.

die genehmigte Kapazität der Anlage,

2.

die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

3.

die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode, und

4.

die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(6) Der nationale Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 32 Abs. 2 die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 9 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.

(7) Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.

(8) Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 7 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Abs. 7 genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 17 § 15 EZG 2011einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht seit 22.12.2020 weggefallen. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 17 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(2) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.

(3) Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern oder Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.

(5) Alle Anlagen, die bis spätestens 31. März 2006 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgt, sind im Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die bis spätestens 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1.

die genehmigte Kapazität der Anlage,

2.

die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

3.

die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode, und

4.

die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(6) Der nationale Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 32 Abs. 2 die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 9 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.

(7) Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.

(8) Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 7 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Abs. 7 genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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