§ 15 EZG 2011 Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 17 einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 17 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß Paragraph 17, einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ausgeübt wird oder die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in Paragraph 17, Absatz 2, festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern oder Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.
  4. (4)Absatz 4Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.
  5. (5)Absatz 5Alle Anlagen, die bis spätestens 31. März 2006 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgt, sind im Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die bis spätestens 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie genehmigte Kapazität der Anlage,
    2. 2.Ziffer 2die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,
    3. 3.Ziffer 3die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode, und
    4. 4.Ziffer 4die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.
  6. (6)Absatz 6Der nationale Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 32 Abs. 2 die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 9 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.Der nationale Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 32, verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.
  7. (7)Absatz 7Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.
  8. (8)Absatz 8Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 7 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Abs. 7 genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Absatz 7, überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Absatz 7, genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
§ 15.Paragraph 15,

Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3ga Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten. Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Artikel 3 g, a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, Sitzung 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist Paragraph 21, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 Sitzung 13, führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 17 einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 17 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß Paragraph 17, einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ausgeübt wird oder die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in Paragraph 17, Absatz 2, festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern oder Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.
  4. (4)Absatz 4Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.
  5. (5)Absatz 5Alle Anlagen, die bis spätestens 31. März 2006 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgt, sind im Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die bis spätestens 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie genehmigte Kapazität der Anlage,
    2. 2.Ziffer 2die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,
    3. 3.Ziffer 3die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode, und
    4. 4.Ziffer 4die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.
  6. (6)Absatz 6Der nationale Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 32 Abs. 2 die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 9 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.Der nationale Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 32, verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.
  7. (7)Absatz 7Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.
  8. (8)Absatz 8Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 7 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Abs. 7 genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Absatz 7, überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Absatz 7, genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
§ 15.Paragraph 15,

Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3ga Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten. Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Artikel 3 g, a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, Sitzung 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist Paragraph 21, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 Sitzung 13, führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.

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