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Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß § 25 § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnungeines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß § 25 § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnungeines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.