§ 176a EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012§ 176a EisbG bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 bestellte Mitglieder und Ersatzmitglieder der neu eingerichteten Schienen-Control Kommissionseit 22.12.2020 weggefallen.

(2) Bis zur Neuerlassung einer Verordnung ist die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission, BGBl. II Nr. 108/2012, für die Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission anzuwenden.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2020
(1) Die gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012§ 176a EisbG bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 bestellte Mitglieder und Ersatzmitglieder der neu eingerichteten Schienen-Control Kommissionseit 22.12.2020 weggefallen.

(2) Bis zur Neuerlassung einer Verordnung ist die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission, BGBl. II Nr. 108/2012, für die Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission anzuwenden.

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