§ 13 BLVG Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

1.

bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2.

bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3.

bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 01.09.2003 bis 31.08.2004

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

1.

bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2.

bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3.

bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

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