§ 95d BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 95a und § 95b hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können§ 95d BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 02.01.2018
Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 95a und § 95b hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können§ 95d BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

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