§ 95a BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsals Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs. 4, § 87 Abs. 1 bis 4 oder § 89 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 erster Satz oder § 87 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oderals Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 89, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 87, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3, Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a, oder Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 94, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
§ 95a BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsals Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs. 4, § 87 Abs. 1 bis 4 oder § 89 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 erster Satz oder § 87 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oderals Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 89, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 87, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3, Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a, oder Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 94, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
§ 95a BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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