§ 48v BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis§ 48v BörseG (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982weggefallen) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) zu übermittelnseit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis§ 48v BörseG (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982weggefallen) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) zu übermittelnseit 03.01.2018 weggefallen.

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