§ 41 AsylG 2005 Asylverfahren

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Zu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zuErweist sich eine Hinderung an der Einreise, Anträgeeine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und Fragen zu stellen (§ 67b Z 1 AVG)8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.

(2) Der Asylgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.

(5) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der Asylgerichtshof, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

(6) Wird gegen eine AusweisungHinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde beim Asylgerichtshofgemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und hält sichdie Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Fremde zum ZeitpunktAntrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufEinreise, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. WarZurückweisung oder die Ausweisung nicht rechtmäßigZurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Wiedereinreise unter einemEinreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.

(73) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wennWird gegen eine Hinderung an der Sachverhalt ausEinreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das VorbringenAntrag auf internationalen Schutz als nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVGeingebracht.

(8) Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, § 67e AVG.

(9) Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:

1.

Das Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. § 62 Abs. 2 und 4 AVG gilt.

2.

Die Verkündung entfällt, wenn

a)

eine Verhandlung nicht durchgeführt oder fortgesetzt worden ist oder

b)

das Erkenntnis oder der Beschluss nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis oder den Beschluss gewährleistet ist.

3.

Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2013

(1) Zu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zuErweist sich eine Hinderung an der Einreise, Anträgeeine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und Fragen zu stellen (§ 67b Z 1 AVG)8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.

(2) Der Asylgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.

(5) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der Asylgerichtshof, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

(6) Wird gegen eine AusweisungHinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde beim Asylgerichtshofgemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und hält sichdie Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Fremde zum ZeitpunktAntrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufEinreise, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. WarZurückweisung oder die Ausweisung nicht rechtmäßigZurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Wiedereinreise unter einemEinreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.

(73) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wennWird gegen eine Hinderung an der Sachverhalt ausEinreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das VorbringenAntrag auf internationalen Schutz als nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVGeingebracht.

(8) Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, § 67e AVG.

(9) Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:

1.

Das Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. § 62 Abs. 2 und 4 AVG gilt.

2.

Die Verkündung entfällt, wenn

a)

eine Verhandlung nicht durchgeführt oder fortgesetzt worden ist oder

b)

das Erkenntnis oder der Beschluss nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis oder den Beschluss gewährleistet ist.

3.

Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zuzustellen.

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