§ 10b AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet§ 10b AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung

1.

von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010,

2.

der den Abgabenbehörden in der Vollziehung

a)

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung,

b)

des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung,

c)

des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung,

d)

des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung,

e)

des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,

übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung,

3.

von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung,

4.

von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß § 6 und § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015,

5.

der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,

6.

der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991,

7.

der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992.(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.

(4) Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.01.2016 bis 31.12.2020
(1) Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet§ 10b AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung

1.

von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010,

2.

der den Abgabenbehörden in der Vollziehung

a)

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung,

b)

des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung,

c)

des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung,

d)

des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung,

e)

des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,

übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung,

3.

von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung,

4.

von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß § 6 und § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015,

5.

der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,

6.

der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991,

7.

der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992.(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.

(4) Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden.

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